KI-Kennzeichnungspflicht seit dem 2. August 2026: Was Sie kennzeichnen müssen — und was ausdrücklich nicht

Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung. Die Suchnachfrage nach „KI-Kennzeichnungspflicht“ hat sich in den zwölf Monaten davor fast verfünffacht, mit der Spitze im Juni 2026.
Was in dieser Welle fast untergegangen ist: Zwei Wochen vor dem Stichtag hat die EU-Kommission auf 51 Seiten aufgeschrieben, was nicht gekennzeichnet werden muss. Ein erstaunlich großer Teil dessen, was ein mittelständisches Unternehmen im Alltag mit KI macht, steht auf dieser Liste.
Dieser Artikel arbeitet mit dem Volltext dieses Dokuments, nicht mit der Pressemitteilung — und ordnet 16 Praxisfälle zu.
Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?
Seit dem 2. August 2026. Die Transparenzpflichten gelten zwei Jahre nach Inkrafttreten der KI-Verordnung, und zwar für alle betroffenen KI-Systeme im Unionsmarkt — unabhängig davon, wann sie in Verkehr gebracht wurden. Es gibt genau eine Ausnahme.
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 01.08.2024 | Die KI-Verordnung tritt in Kraft |
| 02.08.2026 | Artikel 50 gilt — alle vier Transparenzpflichten |
| 02.12.2026 | Ende der einzigen Übergangsfrist für Bestandssysteme der Anbieter (Art. 111 Abs. 4 KI-VO) |
Die einzige Übergangsfrist — und für wen sie nicht gilt
Diese Frist steht nicht in Artikel 50, sondern in Artikel 111 Absatz 4 der KI-Verordnung, eingefügt durch die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026. Dort heißt es, Anbieter von Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen „die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen“. Zwei Einschränkungen, beide aus Randnummer 153 der Leitlinien: Die Frist gilt nur für Anbieter, nicht für Sie als Nutzer. Und Systeme, die teils interaktiv und teils generativ sind, profitieren nur für die Markierung — der Hinweis, dass man mit einer KI spricht, war am 2. August fällig.
Zwei Fristen, ein Datum
Der 2. Dezember 2026 kommt in der KI-Verordnung zweimal vor. Artikel 111 Absatz 4 meint die Nachrüstung der maschinenlesbaren Markierung. Artikel 113 Buchstabe a meint etwas ganz anderes: den Geltungsbeginn der Verbotstatbestände, die dieselbe Änderungsverordnung in Artikel 5 eingefügt hat. Wer die Frist ohne Norm nennt, verwechselt leicht das eine mit dem anderen.
Gilt die Pflicht rückwirkend?
Nein. Vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte müssen nicht nachträglich markiert oder gekennzeichnet werden. Eine Ausnahme steht in Randnummer 154: Ein Text, der vorher erzeugt, aber am oder nach diesem Datum veröffentlicht wird, ist zu kennzeichnen. Auslöser ist die Veröffentlichung, nicht die Erzeugung.
Wer muss kennzeichnen — Anbieter oder Betreiber?
Die KI-Verordnung unterscheidet zwei Rollen, und fast alle Pflichten, die ein normales Unternehmen treffen, hängen an der zweiten. Anbieter entwickeln KI-Systeme und bringen sie auf den Markt. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet.
| Anbieter | Betreiber | |
|---|---|---|
| Wer das ist | OpenAI, Google, Anthropic, Mistral, Black Forest Labs | jedes Unternehmen, jede Soloselbstständige, die KI beruflich einsetzt |
| Art. 50 Abs. 1 — Hinweis bei Interaktion | Pflicht (Systemgestaltung) | — |
| Art. 50 Abs. 2 — maschinenlesbare Markierung | Pflicht | — |
| Art. 50 Abs. 3 — Emotionserkennung, Biometrie | — | Pflicht |
| Art. 50 Abs. 4 — Deepfakes und Texte von öffentlichem Interesse | — | Pflicht |
Wer eine Agentur beauftragt, ist nicht automatisch Betreiber. Ein Unternehmen, das lediglich eine Werbeagentur beauftragt, ohne über den KI-Einsatz zu entscheiden und ihn zu kontrollieren, ist kein Betreiber — die Pflicht trifft dann die Agentur. Wer allerdings vorgibt, dass mit KI gearbeitet wird, entscheidet und kontrolliert.
Die maschinenlesbare Markierung entlastet Sie nicht. Betreiber können sich nach Randnummer 117 ausdrücklich nicht auf die vom Anbieter eingebettete Markierung berufen. Metadaten und Wasserzeichen sind für Menschen nicht wahrnehmbar; es braucht ein sichtbares oder hörbares Label.
Ausgenommen ist nur der rein private, nicht berufliche Einsatz. Wer ein KI-Bild in den Familienchat schickt, ist kein Betreiber. Wer es auf die Unternehmensseite stellt, schon.
Die vier Pflichten des Artikel 50 im Überblick
| Absatz | Betrifft | Pflicht | Wichtigste Ausnahme |
|---|---|---|---|
| Abs. 1 | KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren | Anbieter muss das System so gestalten, dass die Person informiert wird | wenn es für eine angemessen informierte Person offensichtlich ist |
| Abs. 2 | KI-Systeme, die synthetische Inhalte erzeugen | Anbieter muss die Ausgaben maschinenlesbar markieren und erkennbar machen | Assistenzfunktion für Standardbearbeitung; keine wesentliche Veränderung der Eingabedaten |
| Abs. 3 | Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung | Betreiber muss betroffene Personen informieren | Strafverfolgung |
| Abs. 4 | Deepfakes; Texte von öffentlichem Interesse | Betreiber muss die künstliche Herkunft offenlegen | evident künstlerische Werke (mildere Form); bei Texten: menschliche Prüfung und redaktionelle Verantwortung |
Nach Absatz 5 muss die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition klar und unterscheidbar bereitgestellt werden — und sie muss den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Ein Hinweis, den ein Screenreader nicht vorliest, erfüllt die Pflicht nicht. Was das konkret heißt, steht in unserem Beitrag zum BFSG und barrierefreien Websites.
| Feld | Angabe |
|---|---|
| Aussage | Artikel 50 KI-VO gilt seit dem 2. August 2026; die einzige Übergangsfrist läuft am 2. Dezember 2026 ab und betrifft nur Anbieter. |
| Norm | Art. 50, Art. 111 Abs. 4, Art. 113 Verordnung (EU) 2024/1689 i. d. F. der Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026, ABl. L, 2026/1744 vom 24.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026 |
| Auslegungsquelle | Leitlinien der Europäischen Kommission, C(2026) 5054 final vom 20.07.2026, Rn. 2, 6, 117, 153, 154 |
| Rechtscharakter der Leitlinien | unverbindlich. Randnummer 5 stellt ausdrücklich fest, dass eine verbindliche Auslegung nur der Gerichtshof der Europäischen Union geben kann. |
| Grenzen | Der Verordnungstext war am 17.08.2026 nur über eine Spiegelung erreichbar — EUR-Lex antwortete auf vier Zugriffswege mit einer Sperrseite. Erste Gerichtsentscheidungen liegen nicht vor. |
| Nachprüfbar unter | Leitlinien der Kommission und Artikel 111 KI-VO im Wortlaut, abgerufen am 16. und 17.08.2026 |
Kennzeichnen oder nicht? 16 Fälle aus der Praxis
Jede Zeile trägt ihre Fundstelle. „Rn.“ verweist auf die Randnummern der Kommissionsleitlinien vom 20.07.2026, Abschnittsangaben auf deren Gliederung.
| Fall | Verdikt | Grundlage |
|---|---|---|
| Grammatik- und Rechtschreibkorrektur eines selbst geschriebenen Textes | nicht kennzeichnen | Rn. 90, 92 — Assistenzfunktion für Standardbearbeitung |
| KI-Übersetzung der eigenen Website | nicht kennzeichnen | Rn. 92, ausdrücklich genannt: AI-generated translations of text |
| KI-Werbetext auf der Leistungsseite | nicht kennzeichnen | Abschnitt 6.2.1 — Werbung eines Unternehmens ist kein Text von öffentlichem Interesse |
| KI-Produktbeschreibung im Shop, ohne Aussagen zu Gesundheit, Sicherheit oder Nachhaltigkeit | nicht kennzeichnen | Abschnitt 6.2.1, Negativbeispiel mit ausdrücklicher Einschränkung |
| KI-Produkttext mit Gesundheits-, Verbrauchersicherheits- oder Nachhaltigkeitsaussage | kennzeichnen | Abschnitt 6.2.1 — die Einschränkung aus dem Fall darüber greift |
| KI-Zusammenfassung eines Fachartikels, veröffentlicht, ohne menschliche Prüfung | kennzeichnen | Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2; Abschnitt 6.2.1, Positivbeispiel |
| Derselbe Text, aber inhaltlich geprüft und mit benannter redaktioneller Verantwortung | nicht kennzeichnen | Rn. 133 — zwei kumulative Bedingungen erfüllt |
| KI-Text im Intranet oder im internen Newsletter | nicht kennzeichnen | Rn. 131 — organisationsinterne Texte gelten nicht als veröffentlicht |
| Support-Chatbot auf der Website | kennzeichnen | Abschnitt 3.2.1, Negativbeispiel: Helpdesk-Chatbots erfüllen die Offensichtlichkeits-Ausnahme nicht |
| Interner KI-Assistent für geschultes, KI-kompetentes Personal | nicht kennzeichnen | Abschnitt 3.2.1, Positivbeispiel zur Offensichtlichkeit |
| KI-Bild einer fantastischen Szene, die erkennbar nicht real ist | nicht kennzeichnen | Abschnitt 6.1.1 — die KI-Sphinx über dem Eiffelturm ist kein Deepfake |
| Echtes Produkt vor KI-erzeugtem Hintergrund in der Werbung | nicht kennzeichnen | Abschnitt 6.1.1, Negativbeispiel — solange die Werbung nicht über die Produkteigenschaften täuscht |
| KI-Retusche: Staubflecken, Rote-Augen-Effekt, Zuschnitt, Farb- und Kontrastanpassung, Horizontbegradigung | nicht kennzeichnen | Rn. 92, alle ausdrücklich als Negativbeispiel genannt |
| KI-Retusche, die ein Objekt oder eine Person entfernt, einfügt oder das Produkt attraktiver zeigt als in Wirklichkeit | kennzeichnen | Rn. 92 und Abschnitt 6.1.1 — semantische Veränderung beziehungsweise Deepfake |
| KI-Avatar einer realen Person, etwa der Geschäftsführung, im Unternehmensvideo | kennzeichnen | Abschnitt 6.1.1, Positivbeispiel — ausdrücklich der gratulierende CEO-Avatar |
| KI-Sprachausgabe einer generischen, keiner realen Person zuzuordnenden Stimme im Erklärvideo | Graubereich | kein Beispiel in den Leitlinien. Stimmklone realer Personen sind Deepfakes, Stimmen fiktiver Erzähler ohne Identitätstäuschung nicht. Der Zwischenfall ist offen. |
Das Muster dahinter: Kennzeichnungspflichtig wird es, wo die Wahrnehmung von Wirklichkeit betroffen ist. Sprachpolitur, Formatierung und Werbetexte fallen heraus. Ein Gesicht, eine Stimme, ein Produkt, das besser aussieht als es ist — das fällt hinein.

Was ist ein Deepfake — und was ausdrücklich keiner?
Ein Deepfake ist nach Artikel 3 Nummer 60 KI-VO ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Beide Merkmale müssen zusammenkommen: Ähnlichkeit mit etwas Wirklichem und die Eignung zur Täuschung über die Echtheit.
| Deepfake | Kein Deepfake |
|---|---|
| KI-manipuliertes Bild zweier echter Profifußballer vor einem stadionähnlichen Gebäude | KI-Sphinx, die über den Eiffelturm fliegt |
| KI-Audio mit Stimmklonen der Moderatoren eines Zeitungs-Podcasts | KI-Video streitender Mäuse in einer Käsewerbung |
| KI-Video einer Person, die einer Politikerin ähnelt, bei einer Rede | KI-erzeugter Cartoon eines historischen Bildes |
| synthetischer Avatar einer Geschäftsführerin, die zum Jahresergebnis gratuliert | echte Schauspieler vor KI-erzeugtem Hintergrund |
| KI-Produktbild, das die Ware attraktiver erscheinen lässt als in Wirklichkeit | echtes Auto vor KI-Hintergrund, solange nicht über die Beschaffenheit getäuscht wird |

Randnummer 116 ergänzt eine Faustregel für Werbung: Hintergrundverlängerungen, ästhetischer Hintergrundaustausch, die Anordnung vorhandener Produkte und Reskalierung haben in der Regel nur geringen Einfluss darauf, wie echt ein Bild wirkt. Bei journalistischen Bildern gilt das Gegenteil.
Der Widerspruch zwischen Februar und Juli 2026
Bis zum Sommer war der maßgebliche deutschsprachige Praxisleitfaden zu diesem Thema der Leitfaden der Wettbewerbszentrale vom 4. Februar 2026. Er legt den Deepfake-Begriff spürbar weiter aus.
| Frage | Wettbewerbszentrale, 04.02.2026 | Kommission, 20.07.2026 |
|---|---|---|
| Genügt abstrakte Ähnlichkeit? | ja — „Es genügt eine abstrakte Ähnlichkeit, wenn das Bild insgesamt realistisch wirkt, auch wenn weder Person noch Objekte im Bild tatsächlich existieren.“ | nein — die KI-Sphinx über dem Eiffelturm ist ausdrücklich kein Deepfake |
| Echtes Produkt vor KI-Hintergrund | im Zweifel kennzeichnen | kein Deepfake, solange nicht über die Produkteigenschaften getäuscht wird |
| Empfehlung | „im Zweifel als solche zu kennzeichnen“ | differenzierte Fallgruppen mit ausdrücklichen Negativbeispielen |
Das ist kein Fehler auf einer der beiden Seiten. Es ist ein Zeitstempel. Die Wettbewerbszentrale schrieb fünf Monate vor den Leitlinien und sagt das selbst: Sie stelle dar, „wie wir die relevanten Vorschriften derzeit verstehen würden“, und im Laufe der Zeit würden Gerichtsurteile zeigen, ob die Gerichte sich dem anschließen.
Praktisch heißt das: Wer der weiteren Auslegung folgt, kennzeichnet mehr als nötig. Rechtlich ist das unschädlich. Es kostet aber Wirkung — ein Hinweis, der überall steht, wird nirgends gelesen. Wer den Leitlinien folgt, kennzeichnet genau. Die Leitlinien sind das jüngere und speziellere Dokument, aber sie sind unverbindlich.
Unsere Handhabung
Wir halten uns an die Leitlinien und dokumentieren die Entscheidung je Fall. Das ist die Fassung, die eine Marktüberwachungsbehörde nachvollziehen kann.
Wann Texte kennzeichnungspflichtig sind — und wann nicht
Die Textpflicht aus Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 2 ist deutlich schmaler, als ihr Ruf vermuten lässt. Sie greift nur, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: Der Text ist veröffentlicht, er soll die Öffentlichkeit informieren, und er betrifft eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse.
Veröffentlicht heißt nach Randnummer 131: zugänglich für eine unbestimmte, hinreichend große Zahl nicht verbundener Leser. Private berufliche Korrespondenz und organisationsinterne Texte — ausdrücklich genannt sind Veröffentlichungen im internen Firmennetz — sind nicht veröffentlicht.
Öffentliches Interesse meint Themen, die für die Gesellschaft relevant und der öffentlichen Debatte oder Kontrolle würdig sind: Politik, Verwaltung, Justiz, Grundrechte, öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz, Verbrauchersicherheit sowie wirtschaftliche, finanzielle, wissenschaftliche und kulturelle Entwicklungen.
| Kennzeichnungspflichtig | Außerhalb der Pflicht |
|---|---|
| KI-Zusammenfassung eines Zeitungsartikels über einen Stadtratsbeschluss | KI-Fantasyromane |
| KI-Passagen eines Artikels über die Wirkung von Diäten auf eine Krankheit | Werbung und Produktbeschreibungen eines Unternehmens, ohne Aussagen zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit, Nachhaltigkeit |
| KI-manipulierte Unternehmensberichte mit Investoreninformationen | Nachrichten-Zusammenfassung, die nur der anfragenden Person angezeigt wird |
| KI-erzeugte Sturmwarnung eines Wetterdienstes | KI-bearbeitete Mandantenberatung zu Compliance-Fragen |
Die Ausnahme, die den Rest erledigt: Auch wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, entfällt die Pflicht, wenn zwei Dinge zusammenkommen — der Text wurde von einer natürlichen Person mit einschlägigem Fachwissen inhaltlich geprüft, und eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung. Beides zusammen, nicht eines davon.
Für einen Unternehmensblog heißt das: Wer seine Beiträge tatsächlich redigiert und die Verantwortung namentlich zuordnet, braucht keinen KI-Hinweis. Wer ungeprüft veröffentlicht, braucht ihn — und hat ohnehin ein anderes Problem.
Muss ich meinen Chatbot als KI kennzeichnen?
Ja. Das ist die klarste Pflicht des ganzen Artikels und gleichzeitig die, die am häufigsten übersehen wird. Die Leitlinien nennen Chatbots in Online-Plattformen und Helpdesk-Werkzeugen ausdrücklich als Beispiel dafür, dass die Offensichtlichkeits-Ausnahme nicht greift.
Die Begründung in Randnummer 45 ist deutlich: Die Ausnahme ist eng auszulegen, weil sie Menschen das Recht auf Information nimmt. Das allgemeine Wissen, dass es Chatbots gibt, bedeutet nicht, dass Menschen sie in der konkreten Interaktion erkennen. Die Ausnahme greift nur, wenn über die Natur der Interaktion praktisch kein Zweifel bleibt.
Erkennbar greift sie bei internen Assistenten für geschultes Personal, bei Code-Assistenten für professionelle Entwicklerinnen und Entwickler und bei KI-Figuren in Einzelspieler-Videospielen. Sie greift nicht bei realistischen Avataren, menschenähnlichen Stimmen und eben nicht beim Support-Chatbot auf einer öffentlichen Website.
Umsetzung: ein Hinweis am Chatfenster oder in der ersten Nachricht, vor der ersten Nutzereingabe. Nicht in den AGB, nicht im Impressum. Wie sich das sauber in ein bestehendes Interface einbaut, ist Teil unserer Webdesign-Arbeit.
Wie kennzeichne ich richtig? Form, Ort, Sprache
Die Kennzeichnung muss für Menschen wahrnehmbar sein, ohne dass sie ein Werkzeug öffnen oder eine gesonderte Handlung vornehmen müssen — sichtbar oder hörbar also, Metadaten allein genügen nicht. Und sie muss spätestens bei der ersten Exposition erscheinen.
Ort: beim Bild oder Video, nicht im Impressum. Ein Vermerk im Bildnachweis am Seitenende ist nicht „klar und unterscheidbar“, wenn das Bild oben steht.
Sprache: Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass Oberlandesgerichte englische Kennzeichnungen im Influencer-Marketing beanstandet haben (OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017, 13 U 53/17; KG, Beschluss vom 11.10.2017, 5 W 221/17). Wer den deutschen Markt anspricht, sollte deutsch kennzeichnen: „KI-generiert“ statt „AI-generated“.
Barrierefreiheit: Artikel 50 Absatz 5 Satz 2 verlangt, dass die Information den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entspricht. Ein Hinweis, der als Text in einer Grafik steckt oder nur als Farbmarkierung existiert, erfüllt die Pflicht nicht.
Sind die EU-Icons Pflicht?
Nein — und die Kommission sagt das auf ihrer eigenen Seite in einem Satz: die Verwendung dieser EU-Icons ist optional, die Kennzeichnungspflichten nach Artikel 50 KI-VO sind es nicht. Die Symbole sind ein Angebot, die Pflicht dahinter ist keines.
Angeboten werden drei Symbole. Sie stehen als SVG und PNG bereit, in Schwarz und Weiß, jeweils deckend und halbtransparent — und sie dürfen von jedem frei verwendet werden, ausdrücklich ohne Attributionspflicht gegenüber Kommission oder KI-Büro.

| Symbol | Wofür es gedacht ist |
|---|---|
| AI | Grundzeichen: KI war an einem Deepfake oder an einem veröffentlichten Text beteiligt |
| AI GENERATED | vollständig KI-erzeugt, ohne menschlich erstellte Bestandteile |
| AI MODIFIED | von Menschen erstellt und anschließend teilweise mit KI verändert |
Für Bilder, Video, Audio und Text gibt es keine getrennten Symbole — dieselben drei gelten für alle Formate. Wer sie einsetzt, muss sie nach den Vorgaben der Kommission so platzieren, dass sie spätestens bei der ersten Konfrontation klar wahrnehmbar sind, nicht von Überlagerungen verdeckt werden, beim Teilen und Herunterladen erhalten bleiben — und die üblichen Barrierefreiheitsmittel tragen: Alternativtext und, wo nötig, ARIA-Beschriftung.
Der Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte ist ebenfalls freiwillig. Die Kommission hat ihn am 10. Juni 2026 veröffentlicht und im Juli als angemessen im Sinne des Artikel 50 Absatz 7 bewertet; bis zum 31. Juli 2026 hatten ihn rund 190 Organisationen unterzeichnet. Unterzeichner sind an seine Platzierungsvorgaben gebunden — wer nicht unterzeichnet hat, darf die Icons trotzdem verwenden.
Für Nicht-Unterzeichner nennen die Leitlinien zwei praktische Folgen: Behörden haben weniger Einblick und werden voraussichtlich mehr Auskunfts- und Zugangsersuchen stellen. Und die Einhaltung eines als angemessen bewerteten Kodex kann bei der Bemessung eines Bußgeldes mildernd berücksichtigt werden.
Was passiert bei einem Verstoß?
Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Artikel 50 können mit Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt jeweils der niedrigere der beiden Werte.
In Deutschland regelt das KI-MIG die Zuständigkeit — das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz vom 22. Juli 2026, in Kraft seit dem 29. Juli 2026. Nach § 2 Absatz 1 ist die Bundesnetzagentur zuständig, „soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist“. Anderes bestimmt ist für harmonisierte Produkte, für beaufsichtigte Finanztätigkeiten (BaFin), für öffentliche Stellen der Länder und für Medienanbieter. Für die Fallgruppen des Artikel 50 trifft das Gesetz keine Sonderregelung — es bleibt bei der Bundesnetzagentur. Die Behörden werden von Amts wegen oder auf Beschwerde tätig; beschwerdeberechtigt ist nach Artikel 85 KI-VO jede Person mit Anhaltspunkten für einen Verstoß.
Daneben steht ein zweiter Weg. Die Wettbewerbszentrale vertritt die Auffassung, Verstöße gegen die KI-Verordnung könnten zugleich unlauterer Wettbewerb sein, sodass Mitbewerber und Verbände Unterlassungsansprüche geltend machen können; sie ist nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 UWG selbst klagebefugt. Eine Gerichtsentscheidung dazu gibt es nicht. Wir geben das als Rechtsauffassung wieder, nicht als Rechtslage.
Unabhängig davon gilt eine Regel, die keine neue ist: Wer KI verspricht, muss KI bieten. Ein Produkt als „KI-basiert“ zu bewerben, ohne dass eine KI-Komponente vorhanden ist, ist eine verbotene Irreführung nach dem UWG. Und die Kennzeichnung nach Artikel 50 macht Inhalte nicht rechtmäßig: Ein gekennzeichneter Deepfake bleibt rechtswidrig, wenn er Marken-, Urheber- oder Persönlichkeitsrechte verletzt.
| Feld | Angabe |
|---|---|
| Aussage | Verstöße gegen Art. 50 KI-VO sind mit bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes bedroht; für KMU gilt der jeweils niedrigere Wert. |
| Norm | Art. 99 Abs. 4 Buchst. g, Abs. 5 Verordnung (EU) 2024/1689 |
| Bestätigt in | Leitlinien C(2026) 5054 final, Rn. 152 |
| Zuständigkeit DE | Bundesnetzagentur nach § 2 Abs. 1 KI-MIG (Auffangzuständigkeit); Ausnahmen in § 2 Abs. 2, 3, 6, 8 KI-MIG |
| Norm DE | KI-MIG vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 223, in Kraft seit 29.07.2026 |
| Verfahren | von Amts wegen oder auf Beschwerde (Art. 85 KI-VO) |
| Grenzen | Zur wettbewerbsrechtlichen Durchsetzbarkeit liegt keine Gerichtsentscheidung vor. Das KI-MIG enthält keine eigene Vorschrift zu Art. 50; seine Ordnungswidrigkeiten nach § 15 (bis 50 000 €) stehen neben den Bußgeldern des Art. 99 KI-VO, nicht an deren Stelle. |
| Nachprüfbar unter | Artikel 99 KI-VO, Leitlinien der Kommission und KI-MIG im Volltext, abgerufen am 16. und 17.08.2026 |
Was wir als Agentur selbst tun
Kein Chatbot auf unserer Seite. Es gibt keinen, damit greift Artikel 50 Absatz 1 bei uns nicht. Das ist keine Compliance-Leistung, sondern eine Gestaltungsentscheidung von vor der KI-Verordnung: Wer eine Frage hat, soll eine Antwort von einem der beiden Menschen bekommen, die auch die Arbeit machen.
Bildmaterial. Wo wir in der Foto- und Videoproduktion KI einsetzen, prüfen wir jedes Motiv einzeln gegen die Fallgruppen aus der Tabelle oben und halten die Entscheidung fest. Retuschen unter Randnummer 92 kennzeichnen wir nicht; alles, was ein Produkt oder eine Person anders zeigt als in Wirklichkeit, kennzeichnen wir sichtbar am Bild.
Dieser Beitrag selbst. Die Illustrationen oben sind KI-erzeugt. Sie zeigen keine real existierende Person, kein reales Produkt, keinen bestimmten Ort und kein tatsächliches Ereignis — nach Artikel 3 Nummer 60 KI-VO und Abschnitt 6.1.1 der Leitlinien damit kein Deepfake und nicht kennzeichnungspflichtig. Wir schreiben es trotzdem hin, weil die Begründung mehr wert ist als das Etikett. Bei einem Kundenprojekt mit echtem Produkt im Bild fiele dieselbe Prüfung anders aus.
Texte. Unsere Blogbeiträge werden vor der Veröffentlichung fachlich geprüft, und die redaktionelle Verantwortung liegt namentlich bei der Autorin — ihr Name steht über dem Beitrag und noch einmal im Kasten am Textende, nicht im Impressum. Damit greift die Ausnahme aus Randnummer 133.
Was wir für Kunden ändern. Seit dem 2. August steht bei jedem Projekt mit Bild-, Text- oder Videoproduktion eine zusätzliche Zeile im Übergabedokument: welche Inhalte mit KI erzeugt wurden, welche Fallgruppe greift, und wer der Betreiber im Sinne der Verordnung ist. Die letzte Frage entscheidet, ob die Pflicht beim Kunden oder bei uns liegt — sie gehört in den Vertrag, nicht in ein späteres Gespräch.
Was wir nicht tun
Eine pauschale Fußzeile „Diese Website kann KI-generierte Inhalte enthalten“. Das ist keine Kennzeichnung im Sinne des Artikel 50 Absatz 5 — weder klar noch unterscheidbar noch dem einzelnen Inhalt zugeordnet. Es beruhigt den Betreiber und informiert niemanden.
Häufige Fragen
Muss man KI-Inhalte kennzeichnen?
Nicht alle. Kennzeichnungspflichtig sind Deepfakes, veröffentlichte KI-Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse ohne menschliche Prüfung, Emotionserkennung und der Hinweis bei direkter Interaktion mit einem KI-System. Werbetexte, Produktbeschreibungen ohne Gesundheits- oder Sicherheitsaussagen und Standardbearbeitungen fallen nicht darunter.
Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?
Seit dem 2. August 2026. Die einzige Übergangsfrist läuft am 2. Dezember 2026 ab und betrifft ausschließlich Anbieter generativer KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, und nur die maschinenlesbare Markierung.
Gilt die Kennzeichnungspflicht rückwirkend?
Nein. Vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Eine Ausnahme gilt für Texte, die vorher erzeugt, aber am oder nach diesem Datum veröffentlicht werden — dann greift die Pflicht.
Muss ich meinen Chatbot als KI kennzeichnen?
Ja. Die Leitlinien der Kommission nennen Chatbots in Helpdesks und auf Online-Plattformen ausdrücklich als Fall, in dem die Offensichtlichkeits-Ausnahme nicht greift. Der Hinweis gehört ans Chatfenster oder in die erste Nachricht, nicht in die AGB.
Muss ich KI-Bilder in der Werbung kennzeichnen?
Nur wenn es sich um einen Deepfake handelt. Ein echtes Produkt vor KI-erzeugtem Hintergrund ist nach den Leitlinien kein Deepfake, solange die Anzeige nicht über die tatsächliche Beschaffenheit täuscht. Ein KI-Produktbild, das die Ware attraktiver zeigt als sie ist, dagegen schon.
Muss ich KI-Übersetzungen kennzeichnen?
Nein. KI-generierte Übersetzungen sind in Randnummer 92 der Kommissionsleitlinien ausdrücklich als Standardbearbeitung genannt und damit von der Markierungspflicht ausgenommen. Dasselbe gilt für Grammatik- und Rechtschreibkorrektur sowie für geringfügige stilistische Politur ohne Bedeutungsänderung.
Sind die EU-Icons Pflicht?
Nein. Die Kommission stellt ausdrücklich fest, dass die Verwendung der Icons optional ist — die Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 dagegen nicht. Unterzeichner des Verhaltenskodex sind allerdings an dessen Platzierungsvorgaben gebunden.
Was passiert, wenn ich nicht kennzeichne?
Geldbußen bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, für KMU jeweils der niedrigere Wert. Zuständig ist in Deutschland im Wesentlichen die Bundesnetzagentur. Die Behörden werden von Amts wegen oder auf Beschwerde tätig.
Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 17. August 2026 wieder und dient der Information. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Die zitierten Leitlinien der Europäischen Kommission sind ausdrücklich unverbindlich; eine verbindliche Auslegung der KI-Verordnung kann nur der Gerichtshof der Europäischen Union geben. Gerichtsentscheidungen zu Artikel 50 liegen noch nicht vor — ob ein Verstoß dagegen wettbewerbsrechtlich abmahnbar ist, ist deshalb offen und bleibt es, bis ein Gericht entscheidet.
