BFSG und barrierefreie Website: Wer wirklich betroffen ist — und wer gerade für nichts bezahlt

Blatt mit der Überschrift „BFSG, § 2 Kleinstunternehmen“: weniger als 10 Beschäftigte, höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz, höchstens 2 Mio. € Bilanzsumme — die Bindewörter „und“ und „oder“ sind orange eingekreist

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Vierzehn Monate später wird die Frage „ab wann?“ immer noch am häufigsten gestellt — obwohl sie längst beantwortet ist.

Die Frage, die niemand beantwortet, ist eine andere: Wer ist eigentlich betroffen? Wir sehen Angebote für barrierefreie Relaunches bei Betrieben, die nach dem Wortlaut des Gesetzes gar nicht in den Anwendungsbereich fallen. Und wir sehen Online-Shops, die sich in Sicherheit wiegen, weil sie sich für ein Kleinstunternehmen halten.

Dieser Artikel klärt beides — mit Paragraphen, nicht mit Faustregeln. Und er benennt am Ende die Rechtsfrage, die im August 2026 noch offen ist.

Wer ist zur Barrierefreiheit verpflichtet — und wer nicht?

Verpflichtet ist, wer eine der im Gesetz abschließend aufgezählten Dienstleistungen für Verbraucher erbringt. Für Websites ist nur eine dieser Kategorien relevant: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Und die sind eng definiert — es geht um den Abschluss eines Verbrauchervertrags, nicht um die bloße Existenz einer Website.

Nr.Dienstleistung nach § 1 Abs. 3 BFSG
1Telekommunikationsdienste
2Personenbeförderung im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr — ohne Stadt- und Regionalverkehr
3Bankdienstleistungen für Verbraucher
4E-Books und die dafür bestimmte Software
5Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Gesetzestext des BFSG, abgerufen am 16.08.2026

Nummer 5 ist die Kategorie, in die fast alle Website-Fälle fallen. Sie meint Telemediendienste, die über Websites oder mobile Anwendungen elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Aus diesem einen Halbsatz folgen die drei wichtigsten Abgrenzungen.

Erstens: Nur gegenüber Verbrauchern

Verbraucher ist nach § 2 BFSG ausschließlich eine natürliche Person, die zu überwiegend privaten Zwecken kauft oder empfängt. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit formuliert die Konsequenz für Vertriebsportale unmissverständlich: Zielen sie nicht auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags ab, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des BFSG.

Ein reiner B2B-Shop ist damit außen vor. Ein Intranet ebenfalls — dort wird keine Dienstleistung am Markt erbracht.

Zweitens: Es braucht einen elektronischen Vertragsschluss

Eine Website, auf der man nichts abschließen kann — Leistungen, Team, Referenzen, Telefonnummer — erfüllt das Tatbestandsmerkmal nicht. Das ist keine Auslegungsfrage: Die Begründung zum Gesetzentwurf sagt es wörtlich. Erfasst sind danach „nur die Webseiten oder die mobilen Anwendungen der Dienstleistungserbringer …, durch die den Verbrauchern die Angebote vorgestellt werden sowie Buchungen und Zahlungen getätigt werden können“ (Bundestags-Drucksache 19/28653, Seite 65). Beides muss zusammenkommen, nicht eines von beidem.

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages kommt 2025 zum selben Ergebnis und formuliert es noch direkter: „Eindeutig aus dem Anwendungsbereich fallen rein informative Webseiten mit Kontaktdaten.“ Ein Hinweis zur Belastbarkeit, weil er zur Sache gehört: Dieser Satz stützt sich dort auf eine private Informationsseite, nicht auf eine Behörde. Tragend ist deshalb die Gesetzesbegründung — der Wissenschaftliche Dienst bestätigt sie, ersetzt sie aber nicht.

Sobald jedoch eine Terminbuchung, ein Bestellformular oder ein anderer Weg zum Vertragsschluss vorhanden ist, kippt die Einordnung — und dann gilt sie für die gesamte Website oder App, nicht nur für den Bestellpfad. Ein Online-Shop fällt auch dann unter das BFSG, wenn er ausschließlich Produkte verkauft, die selbst nicht vom Gesetz erfasst sind: Der Anknüpfungspunkt ist die Dienstleistung, nicht die Ware.

Drittens: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme — der häufigste Irrtum

§ 3 Absatz 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen erbringen. Nicht mehr und nicht weniger. Die Bundesfachstelle stellt ausdrücklich klar: Kleinstunternehmen, die Produkte in Umlauf bringen, fallen unter das BFSG.

Und die Schwelle selbst wird fast überall verkürzt wiedergegeben. Der Wortlaut in § 2 BFSG lautet: ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

Beschäftigtenzahl und Finanzkennzahl sind mit „und“ verbunden, die beiden Finanzkennzahlen untereinander mit „oder“. Wer zwölf Leute beschäftigt, ist kein Kleinstunternehmen — unabhängig vom Umsatz.

FallBetroffen?Grund
Online-Shop mit über 10 Beschäftigtenja§ 1 Abs. 3 Nr. 5
Online-Shop, 4 Beschäftigte, 800.000 € Umsatznein§ 3 Abs. 3 (Dienstleistung)
Reine Informations-Website ohne Vertragsschlussneinkein Verbrauchervertrag
Praxis-Website mit Online-Terminbuchung, 15 BeschäftigtejaVertragsschluss elektronisch
Reiner B2B-Shopneinkein Verbraucher
Kleinstunternehmen, das ein E-Book-Lesegerät verkauftjaAusnahme gilt nicht für Produkte
Intranetneinkeine Marktdienstleistung
Zwei gleich hohe Stapel cremefarbenen Papiers nebeneinander auf hellem Holz, nur der linke trägt eine orangefarbene Büroklammer

Was bedeutet „barrierefrei“ rechtlich genau?

Barrierefrei heißt nach § 3 Absatz 1 BFSG: für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar. Das ist eine Zielbestimmung, kein technischer Maßstab. Die konkreten Anforderungen stehen in der zugehörigen Verordnung.

Die BFSGV ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten (§ 22 BFSGV). Sie verlangt in § 12 Absatz 3 und § 19 ausdrücklich, dass digitale Informationen sowie Websites und mobile Anwendungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind. Wer diese vier Wörter kennt, erkennt sie wieder: Es sind die vier Prinzipien der WCAG, hier direkt im Verordnungstext.

Für den elektronischen Geschäftsverkehr kommt § 19 BFSGV hinzu. Er verlangt wörtlich, dass „Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen bereitgestellt werden, soweit diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden“ — und dass Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen barrierefrei sind.

FeldAngabe
AussageDie vier Prinzipien wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust sind unmittelbar geltendes deutsches Recht — nicht nur eine Norm-Empfehlung.
Fundstelle§ 12 Abs. 3 BFSGV, § 19 BFSGV
In Kraft seit28. Juni 2025 (§ 22 BFSGV)
BedeutungDie Pflicht besteht unabhängig davon, ob eine harmonisierte Norm im Amtsblatt zitiert ist. Normen erleichtern den Nachweis, sie begründen die Pflicht nicht.
GrenzenDie BFSGV nennt keine Prüfkriterien und kein Konformitätsniveau. Was „bedienbar“ im Einzelfall bedeutet, ist nicht gerichtlich geklärt.
Nachprüfbar unterBFSGV im Volltext, abgerufen am 16.08.2026

BFSG, BFSGV, EN 301 549, WCAG, BITV 2.0 — was gilt wirklich?

Verbindlich sind zwei Dokumente: das BFSG und die BFSGV. Alles andere wirkt mittelbar oder gar nicht. Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen und hat mit einem privaten Online-Shop nichts zu tun. WCAG und EN 301 549 sind technische Normen — nützlich, aber kein deutsches Gesetz.

DokumentRechtscharakterGilt fürWirkung
BFSGBundesgesetzprivate Wirtschaftsakteureunmittelbar verbindlich
BFSGVRechtsverordnungdieselbenunmittelbar verbindlich, enthält die Anforderungen
BITV 2.0Rechtsverordnungöffentliche Stellen des Bundesfür Private nicht anwendbar
EN 301 549harmonisierte NormfreiwilligKonformitätsvermutung nach § 4 BFSG, soweit im Amtsblatt zitiert
WCAG 2.1 / 2.2W3C-Empfehlungfreiwilligwirkt nur über EN 301 549

Der Mechanismus dahinter steht in § 4 BFSG: Wer harmonisierte Normen einhält, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, bei dem wird vermutet, dass er die Anforderungen erfüllt. Und genau an dieser Stelle ist die Lage im August 2026 unklar.

Die EN 301 549 wurde auf Grundlage des Normungsauftrags C(2022) 6456 final vom 14. September 2022 als ein freiwilliger Weg zur Erfüllung der Richtlinie (EU) 2019/882 erarbeitet. Die veröffentlichte Fassung V3.2.1 stammt aus März 2021 und verweist auf WCAG 2.1 Level AA; ein finaler Entwurf V4.1.0 vom Juni 2026 liegt bei ETSI vor und hebt auf WCAG 2.2 Level AA.

Ob die heute veröffentlichte Fassung bereits eine Vermutungswirkung für das BFSG entfaltet, ist zweifelhaft. Die Europäische Kommission führt EN 301 549 in ihrer eigenen Übersicht der harmonisierten Normen ausschließlich unter der Web-Richtlinie (EU) 2016/2102 — über den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2048 vom 20. Dezember 2018, geändert am 11. August 2021. Eine Fundstelle unter der Richtlinie (EU) 2019/882 steht dort nicht. In der Fachliteratur wird trotzdem beides vertreten. Wir kennzeichnen das als offene Rechtsfrage und lösen sie nicht auf.

Praktisch ist das folgenlos: Die Pflicht ergibt sich unmittelbar aus § 3 BFSG und den §§ 12, 19 BFSGV, die Vermutungswirkung wäre nur eine Beweiserleichterung. Wer nach EN 301 549 und WCAG Level AA arbeitet, ist in beiden Lesarten auf der sicheren Seite — deshalb ist das unser Arbeitsmaßstab.

Ein Hinweis zum Konformitätsniveau

Das deutsche Recht nennt an keiner Stelle „WCAG 2.1 AA“. Wer das behauptet, zitiert eine Norm, keinen Paragraphen.

Die Checkliste: was Ihre Website konkret erfüllen muss

Diese Liste ist nach den vier Prinzipien der BFSGV geordnet, nicht nach Aufwand. Sie ersetzt keine Prüfung — sie zeigt, wo die häufigsten Verstöße sitzen.

Wahrnehmbar

  1. Jedes informationstragende Bild hat einen Alternativtext; dekorative Bilder sind als solche ausgezeichnet.
  2. Kontraste erfüllen die Mindestwerte — auch bei Formularrahmen, Icons und Fehlermeldungen.
  3. Videos haben Untertitel, Audioinhalte eine Transkription.
  4. Information wird nie allein über Farbe transportiert.
  5. Die Seite bleibt bei 200 Prozent Zoom benutzbar, ohne horizontales Scrollen.

Bedienbar

  1. Die gesamte Seite ist ohne Maus bedienbar — inklusive Menü, Filtern, Modalfenstern und Cookie-Dialog.
  2. Der Tastaturfokus ist jederzeit sichtbar und nirgends gefangen.
  3. Es gibt einen Sprunglink zum Hauptinhalt.
  4. Automatisch startende Bewegung lässt sich anhalten, prefers-reduced-motion wird respektiert.
  5. Zeitlimits in Formularen und Warenkörben sind verlängerbar oder abschaltbar.

Verständlich

  1. Die Seitensprache ist im HTML gesetzt, fremdsprachige Passagen ausgezeichnet.
  2. Formularfelder haben sichtbare, verknüpfte Beschriftungen — Platzhaltertext genügt nicht.
  3. Fehlermeldungen benennen Feld und Ursache im Klartext und stehen beim Feld.
  4. Navigation und Bezeichnungen bleiben über alle Seiten hinweg konsistent.

Robust und gesetzlich verlangt

  1. Semantisches HTML statt verschachtelter Container, lückenlose Überschriftenhierarchie.
  2. Interaktive Elemente melden ihren Zustand an assistive Technik.
  3. Der Inhalt ist ohne JavaScript im Quelltext vorhanden. Was ein Screenreader nicht findet, existiert nicht — dasselbe gilt für KI-Systeme, siehe llms.txt und KI-Sichtbarkeit.
  4. Informationen zur Barrierefreiheit nach § 14 BFSG sind veröffentlicht.
  5. Identifizierung, Anmeldung, Sicherheitsabfragen und Bezahlvorgang sind barrierefrei (§ 19 Nr. 2, 3 BFSGV).

Was nicht auf der Liste steht: Overlays

Ein per JavaScript eingeblendeter Zugänglichkeits-Knopf ändert nichts an fehlenden Alternativtexten, falscher Semantik und nicht erreichbaren Bedienelementen. Er dokumentiert nur, dass man von dem Problem wusste.

Wie teste ich meine Website auf Barrierefreiheit?

Ein vollständiger Test besteht aus drei Teilen, und nur der erste ist automatisierbar. Alles, was Bedeutung betrifft, muss ein Mensch beurteilen.

Eine Computermaus mit aufgewickeltem Kabel liegt links beiseite, rechts eine Tastatur, dazwischen leeres Holz und ein orangefarbener Kabelbinder
Der ehrlichste Test dauert zehn Minuten: Maus weglegen, eigene Bestellstrecke nur mit der Tastatur durchlaufen.
  1. AutomatisiertEin Prüfwerkzeug über alle Seitentypen laufen lassen: Startseite, Kategorie, Detailseite, Formular, Bestellstrecke, Fehlerseite.
  2. Manuell mit der TastaturLegen Sie die Maus weg und kaufen Sie etwas in Ihrem eigenen Shop — nur mit Tabulator, Pfeiltasten und Enter. Die meisten Betreiber kommen nicht bis zur Kasse.
  3. Mit assistiver TechnikDieselbe Strecke mit einem Screenreader. Hier fallen falsche Überschriftenhierarchien und unbeschriftete Elemente auf, die kein Werkzeug meldet.

Prüfen Sie es selbst

Unser Website-Check prüft die technische Grundlage und benennt die Stellen, an denen Ihre Seite gegen die Anforderungen der BFSGV verstößt.

Was passiert, wenn nicht? Bußgeld, Marktüberwachung, Abmahnung

Der Bußgeldrahmen steht in § 37 Absatz 2 BFSG: bis zu 100.000 Euro in den schweren Fällen, bis zu 10.000 Euro in den übrigen. Das Bußgeld ist allerdings die letzte Stufe eines Verfahrens, nicht die erste Reaktion.

Ein einzelnes Formularblatt liegt allein auf einer weiten Holzfläche, eine Zeile ist orange markiert, der Schatten fällt lang zur Seite
Der wahrscheinlichste Auslöser eines Verfahrens ist kein Behördenscan, sondern eine einzelne Beschwerde.

Wie die Marktüberwachung tatsächlich prüft

Zuständig für Dienstleistungen ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen — eine Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg, getragen von allen Bundesländern.

Nach ihrer eigenen Darstellung arbeitet sie zweigleisig: vorrangig reaktiv, also durch Bearbeitung von Beschwerden und Anträgen, ergänzt um aktive, risikobasierte Kontrollen. Priorisiert werden Angebote mit hoher Nutzerreichweite, mit besonderer Bedeutung für eine autonome Lebensführung und mit einer Mängel-Historie.

Für die Praxis heißt das: Der wahrscheinlichste Auslöser ist eine Beschwerde einer betroffenen Person. Wer eine Website betreibt, die viele Menschen nutzen, hat ein höheres Risiko als ein Nischenshop — unabhängig von der Unternehmensgröße. Amtliche Zahlen zu Beschwerden, eingeleiteten Verfahren oder verhängten Bußgeldern liegen nicht vor. Wir nennen deshalb keine.

Die offene Frage: Sind BFSG-Verstöße abmahnbar?

Seit Ende 2025 berichten Fachquellen übereinstimmend von zunehmenden Abmahnungen wegen fehlender Barrierefreiheit. Gleichzeitig gilt: Bis Mitte 2026 hat kein Gericht entschieden, ob das BFSG eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ist. Ohne diese Einstufung fehlt wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Mitbewerber die Grundlage. Wir haben keine veröffentlichte Entscheidung gefunden.

Zwei Argumentationslinien stehen sich gegenüber. Für die Abmahnbarkeit wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur wettbewerbsrechtlichen Durchsetzbarkeit von Datenschutzverstößen als Analogie angeführt. Dagegen spricht die unterschiedliche Schutzrichtung — und in vielen berichteten Fällen fehlt schlicht das Mitbewerberverhältnis, etwa wenn ein Webdesign-Anbieter einen Online-Händler abmahnt.

Und jetzt der Satz, der dazugehört

Eine unwirksame Abmahnung ändert nichts daran, dass eine nicht barrierefreie Website rechtswidrig ist. Die offene Frage betrifft nur, wer den Verstoß durchsetzen darf — nicht, ob er vorliegt. Wer aus diesem Absatz eine Entwarnung liest, hat ihn falsch gelesen.

Wer eine Abmahnung erhält: nicht ungeprüft unterschreiben. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wirkt dauerhaft und ist teurer als die Prüfung, ob sie überhaupt berechtigt ist.

FeldAngabe
AussageVerstöße gegen das BFSG sind bußgeldbewehrt; die wettbewerbsrechtliche Abmahnbarkeit ist gerichtlich ungeklärt.
Norm Bußgeld§ 37 Abs. 2 BFSG: bis 100.000 € / bis 10.000 €
ZuständigkeitMLBF, Magdeburg, für Dienstleistungen (§§ 28 ff. BFSG)
Verfahrenvorrangig reaktiv auf Beschwerde, ergänzend risikobasierte Kontrolle
Stand Abmahnfragekeine veröffentlichte Entscheidung zu § 3a UWG auffindbar, Stand 16.08.2026
GrenzenOhne amtliche Statistik lässt sich das tatsächliche Durchsetzungsrisiko nicht beziffern. Die Aussage zur Abmahnbarkeit kann sich mit der ersten Instanzentscheidung ändern.
Nachprüfbar unterBFSG im Volltext (§ 37) und die Marktüberwachungsstelle der Länder, abgerufen am 16.08.2026

Brauche ich eine Erklärung zur Barrierefreiheit?

Ja — aber nicht die, die Sie vermutlich meinen. Private Dienstleistungserbringer müssen nach § 14 Absatz 1 BFSG Informationen zur Barrierefreiheit erstellen und in barrierefreier Form für die Allgemeinheit zugänglich machen. Das ist etwas anderes als die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ öffentlicher Stellen.

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung
  • Erläuterungen, die zum Verständnis ihrer Durchführung nötig sind
  • eine Beschreibung, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

Der entscheidende Unterschied zur BITV-Erklärung öffentlicher Stellen: Dort werden Nichtkonformitäten aufgelistet. Im BFSG ist vollständige Barrierefreiheit Pflicht — es gibt nichts einzuräumen. Eine BITV-Vorlage mit einer Liste bekannter Barrieren auf einem Shop ist die falsche Gattung und dokumentiert einen Rechtsverstoß.

Einen verpflichtenden Feedback-Mechanismus wie in der BITV 2.0 sieht das BFSG nicht vor. Verbraucher wenden sich an die Marktüberwachungsstelle. Praktisch: ein Link „Barrierefreiheit“ im Kopf oder Fuß der Seite, dahinter eine eigene Seite mit den vier Punkten. Nach § 12 Nr. 2 BFSGV müssen diese Informationen selbst über mehr als einen sensorischen Kanal, verständlich, in angemessener Schriftgröße und mit ausreichendem Kontrast bereitgestellt werden.

Was kostet eine barrierefreie Website?

Kein einziges der zehn bestplatzierten Suchergebnisse zu diesem Thema nennt einen Preis. Behörden dürfen das nicht, Kammern und Verbände wollen es nicht. Wir nennen deshalb unsere eigenen Zahlen — als Größenordnung, nicht als Marktdurchschnitt.

AusgangslageAufwandGrößenordnung
Prüfung und Befund einer bestehenden SeiteAnalyse, Priorisierung, Berichtim Website-Check enthalten
Nachbesserung einer sauber gebauten SeiteKontraste, Fokus, Formulare, Alternativtexte, Informationen nach § 14im unteren vierstelligen Bereich
Nachbesserung einer Template- oder Baukastenseiteoft nicht sinnvoll — die Semantik liegt im TemplateEinzelfallentscheidung
Neubau mit Barrierefreiheit ab WerkCustom-Buildab 4.500 € netto, siehe Preise

Drei Anmerkungen dazu. Erstens: Barrierefreiheit ist beim Neubau kein Aufpreis. Semantisches HTML, sichtbarer Fokus, ausreichende Kontraste und beschriftete Formularfelder kosten in der Erstellung praktisch nichts extra — teuer wird es nur als Nachrüstung. Zweitens: Wer eine Nachbesserung anbietet, ohne die Seite vorher geprüft zu haben, rät. Drittens: Die Beurteilung einer unverhältnismäßigen Belastung nach § 17 BFSG ist kein Ausweg, der sich nebenbei erledigt. Sie muss dokumentiert, fünf Jahre aufbewahrt und mindestens alle fünf Jahre erneuert werden — und wer Fördermittel für Barrierefreiheit erhalten hat, kann sich nach § 17 Absatz 4 BFSG gar nicht darauf berufen.

Was wir als Agentur selbst tun

Wir fangen mit der unbequemen Auskunft an: beyourself.design fällt selbst nicht unter das BFSG. Auf unserer Seite lässt sich kein Vertrag elektronisch abschließen — es gibt Formulare für Anfragen, aber keinen Bestellvorgang. Damit fehlt das Merkmal aus § 1 Absatz 3 Nummer 5. Wir sagen das lieber selbst, als uns eine Konformität anzuheften, die keine ist.

Gebaut ist die Seite trotzdem nach denselben Regeln, die wir Kunden empfehlen. Nachprüfbar im Quelltext:

  • Sprunglink zum Hauptinhalt als erstes fokussierbares Element im Layout
  • Sprachauszeichnung im html-Element, dynamisch nach Seitensprache
  • prefers-reduced-motion: reduce wird an mehreren Stellen im Stylesheet ausgewertet — Bewegung ist abschaltbar, ohne dass Inhalte verloren gehen
  • :focus-visible ist eigenständig gestaltet, der Standardfokus wird nicht entfernt
  • aria-label an allen Bedienelementen ohne sichtbaren Text: Navigation, Sprachumschalter, Zurück-nach-oben, Breadcrumbs, Dialoge
  • kein Cookie-Banner, weil keine Cookies gesetzt werden — damit entfällt die häufigste Tastaturfalle im deutschen Web vollständig

Was wir noch nicht haben: eine eigene Seite mit Informationen zur Barrierefreiheit. Für uns ist sie nicht verpflichtend — sie gehört trotzdem auf unsere Liste, und sie steht im Maßnahmenplan zu diesem Artikel.

Zweite Rechtspflicht mit Frist im selben Zeitraum: die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte, die seit dem 2. August 2026 gilt. Beide treffen dieselbe Stelle im Interface — Artikel 50 Absatz 5 der KI-Verordnung verlangt ausdrücklich, dass auch der KI-Hinweis barrierefrei ist.

Bei Kundenprojekten prüfen wir vor jedem Angebot zuerst den Geltungsbereich. Der erste Satz eines Barrierefreiheits-Angebots sollte lauten, ob die Pflicht überhaupt besteht. Wir haben mehr als einen Kunden davon abgehalten, für etwas zu bezahlen, das ihn nicht betrifft — der Weg dorthin führt über einen Custom-Build, nicht über ein Nachrüstpaket.

Häufige Fragen

Ab wann ist eine barrierefreie Website Pflicht?

Seit dem 28. Juni 2025. Für Websites und Apps gibt es keine Übergangsfrist. Die Übergangsregelungen des § 38 BFSG betreffen nur Produkte im Dienstleistungseinsatz und Altverträge — beides längstens bis zum 27. Juni 2030.

Für wen gilt die Pflicht zur barrierefreien Website?

Für Anbieter von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern, also für Websites und Apps, über die ein Verbrauchervertrag geschlossen werden kann. Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen, bei Produkten nicht.

Gilt das BFSG auch für Kleinunternehmen?

Nur wenn sie keine Kleinstunternehmen sind. Die Schwelle liegt bei weniger als zehn Beschäftigten und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme. Ein Unternehmen mit zwölf Beschäftigten fällt darunter, unabhängig vom Umsatz.

Muss meine Praxis-Website barrierefrei sein?

Das hängt an der Funktion, nicht an der Branche. Eine reine Informationsseite mit Sprechzeiten und Telefonnummer erfüllt das Merkmal nicht: Nach der Gesetzesbegründung sind nur Seiten erfasst, über die Angebote vorgestellt sowie Buchungen und Zahlungen getätigt werden können. Ein Kontaktformular und eine Newsletter-Anmeldung sind beides nicht — über sie kommt kein Verbrauchervertrag zustande. Sobald eine Online-Terminbuchung angeboten wird und die Praxis kein Kleinstunternehmen ist, gilt die Pflicht für die gesamte Seite.

Gilt das BFSG auch für B2B-Shops?

Nein. Verbraucher ist nach § 2 BFSG nur eine natürliche Person, die zu überwiegend privaten Zwecken handelt. Vertriebsportale, die nicht auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielen, fallen nach Auslegung der Bundesfachstelle nicht in den Anwendungsbereich.

Welche Bußgelder drohen nach dem BFSG?

Nach § 37 Absatz 2 BFSG bis zu 100.000 Euro in den schweren Fällen und bis zu 10.000 Euro in den übrigen. Zuständig für Dienstleistungen ist die Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg. Sie wird vorrangig auf Beschwerde hin tätig.

Brauche ich eine Erklärung zur Barrierefreiheit?

Sie brauchen Informationen zur Barrierefreiheit nach § 14 Absatz 1 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1. Das ist nicht dieselbe Erklärung wie bei öffentlichen Stellen: Nichtkonformitäten werden dort nicht aufgelistet, weil das BFSG vollständige Barrierefreiheit verlangt.

Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay?

Nein. Ein per JavaScript eingeblendetes Bedienfeld ändert nichts an fehlenden Alternativtexten, falscher Semantik oder nicht per Tastatur erreichbaren Elementen. Die Anforderungen der §§ 12, 19 BFSGV richten sich an den Inhalt selbst.

Hinweis

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 17. August 2026 wieder und dient der Information. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Zwei in diesem Text benannte Punkte sind gerichtlich ungeklärt und können sich kurzfristig ändern: die Vermutungswirkung der EN 301 549 und die wettbewerbsrechtliche Abmahnbarkeit.

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